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Auslandsrichtlinie

Auslandsrichtlinie

Richtlinie zur Stellung von Parteimitgliedern und Beitrittswilligen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, und Bildung von Auslandsortsvereinen/ -freundeskreisen (kurz Auslandsrichtlinie)

nach § 3 Absatz 6 Organisationsstatut
Beschlossen vom Parteivorstand am 23.10.2006
Stand 22. Dezember 2008

I. Grundsätze

Das Tätigkeitsgebiet der SPD und ihrer Auslandsortsvereine/-freundeskreise ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Parteimitglieder und Beitrittswillige, die ihren Lebensmittelpunkt zumindest vorübergehend im Ausland haben, beteiligen sich im Rahmen eines  Auslandsortsvereines/-freundeskreises oder des Internationalen Ortsvereins Bonn an der politischen Arbeit der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Mitglied des Auslandfreundeskreises kann nur sein, wer Mitglied der SPD ist. Es wird vom Parteivorstand jedoch ausdrücklich begrüßt, wenn sich im Ausland lebende Deutsche in einen Auslandsortsverein/-freundeskreis einbringen. Auch die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. Der/die Sprecher/in des Auslandsfreundeskreises muss Mitglied der SPD sein.


II. Aufgaben

Die Auslandsortsvereine/-freundeskreise und der Internationale Ortsverein Bonn nehmen durch ihre Tätigkeit Einfluss auf die politische Willensbildung und begleiten die Arbeit der SPD. Sie bieten den im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern Ansprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten. Sie pflegen und intensivieren den Kontakt zu den uns nahe stehenden Parteien im Ausland.

III. Organisation

Jede/r deutsche Staatsangehörige kann unabhängig vom Wohnsitz Mitglied der SPD sein. Eine Doppelmitgliedschaft mit einer Partei, die der SPE oder der SI angehört, ist seitens der SPD zulässig. Auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können Mitglied der SPD werden, auch wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Für Doppelmitgliedschaften in Parteien gilt die gleiche Regelung wie für Deutsche. Über Ausnahmen  entscheidet der SPD-Parteivorstand.
Die Auslandsfreundeskreise sind keine Gliederungen der Partei, sondern Foren nach §  10 Absatz 2  Organisationsstatut. Der SPD-Parteivorstand betreut die Auslandsfreundeskreise organisationspolitisch. Möchten im Ausland lebende Deutsche einen Auslandsfreundeskreis gründen, so teilen sie dies dem Parteivorstand mit, der über die Anerkennung als Auslandsfreundeskreis der SPD entscheidet.
Parteimitglieder des Auslandsfreundeskreises werden in der Mitgliederdatei des Landesverbandes Berlin als Mitglieder geführt. Einen Antrag auf Mitgliedschaft leitet der Auslandsfreundeskreis mit einem Votum an den Landesverband Berlin weiter. Abweichend von § 3 Organisationsstatut  entscheidet der Landesvorstand Berlin über die Aufnahme der Mitglieder. Gegen dessen Entscheidung kann der oder die Beitrittswillige oder der Auslandsfreundeskreis Einspruch beim Parteivorstand einlegen. Die Entscheidung des Parteivorstandes ist endgültig.
Sofern ein Mitglied regelmäßig den Aufenthaltsort im Ausland wechselt oder im entsprechenden Land kein Auslandsfreundeskreis gegründet und anerkannt worden ist, kann es Mitglied im Internationalen Ortsverein Bonn werden. Bestehende Ausnahmegenehmigungen bleiben wirksam. Sofern ein Mitglied seinen Heimatortsverein nicht verlassen oder ein Beitrittswilliger Mitglied in dem für seinen letzten inländischen Wohnsitz örtlich zuständigen Ortsverein werden möchte, soll ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden nach § 3 Absatz 5 Organisationsstatut. Sein Recht zur Teilhabe im Auslandsfreundeskreis bleibt davon unberührt.

IV. Rechte und Pflichten

Die Auslandsortsvereine/ -freundeskreise besitzen ein Antragsrecht zum Bundesparteitag. Dem Sprecher des Auslandsfreundeskreises werden die Mitgliederdaten der SPDMitglieder, die in seinem Organisationsbereich leben, zur Verfügung gestellt. Hierzu muss das Mitglied sein Einverständnis erklärt haben.
Die Auslandsfreundeskreise erhalten keine Anteile vom Mitgliedsbeitrag und sind nicht zur eigenen Kassenführung nach § 9 Finanzordnung berechtigt. Ihre Auslagen werden durch den Landesverband Berlin erstattet. Die Höchstgrenze der Erstattung entspricht 15 % des Beitrags.
Jährlich ist zu Beginn eines neuen Kalenderjahres dem Parteivorstand ein Bericht über die Aktivitäten, die aktiven Mitarbeiter Mitglieder, die im  Freundeskreis  mitwirkenden Nichtmitglieder von dem/der Sprecher/in zu übermitteln.


V. Schlussbestimmung

Hinsichtlich aller weiteren Punkte, die nicht durch das Statut oder diese Richtlinie geregelt werden, geben sich die Auslandsfreundeskreise eine Geschäftsordnung und stellen sie dem Parteivorstand sowie dem Landesverband Berlin zur Verfügung. Die bereits bestehenden Auslandsorganisationen Brüssel, Luxemburg und Kapstadt sowie der Internationale Ortsverein Bonn werden weiterhin als Auslandsortsvereine mit den bestehenden Rechten und Pflichten und einer organisatorischen und wirtschaftlichen Anbindung an folgende Gliederungen geführt:

  • Auslands-OV Brüssel: Unterbezirk Aachen-Stadt (LV NRW)
  • Auslands-OV Luxemburg: Unterbezirk Saarbrücken (LV SL)
  • Auslands-OV Kapstadt: Kreis Berlin-Mitte (LV BE)
  • Internationaler Ortsverein Bonn: Unterbezirk Bonn (LV NRW)

Der Parteivorstand überprüft nach jedem ordentlichen Parteitag diese Richtlinie und strebt einen regelmäßigen Austausch mit den Auslandsortsvereinen/ -freundeskreisen und dem Internationalen Ortsverein Bonn an.



Rechter Inhaltsbereich